AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Für CAD, Elektroplanung und technische Dienstleistungen im B2B-Bereich

Stand: Oktober 2026

Auftragnehmer: E-CAD S.à r.l.
Rechtsform: Société à responsabilité limitée (S.à r.l.)
Sitz: 4 Grand Rue L-9710 Clervaux Luxemburg
Handelsregisternummer (RCS): B273081
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: LU34994788
E-Mail: info@e-cad.lu
Website: www.e-cad.lu

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen E-CAD S.à r.l. (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit diese als Unternehmen, juristische Personen oder sonstige gewerblich beziehungsweise beruflich handelnde Vertragspartner auftreten.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Dienstleistungen in den Bereichen CAD-Konstruktion, technische Zeichnungserstellung, Elektroplanung, Schaltschrankplanung, 3D-Modellierung, Building Information Modeling (BIM), technische Dokumentation, Überarbeitung bestehender Pläne sowie technische Baubegleitung und Unterstützung bei der Inbetriebnahme.
  3. Die AGB gelten für Auftraggeber mit Sitz in Luxemburg, Deutschland, Belgien, Frankreich und anderen Staaten, soweit die Einbeziehung und Anwendung der jeweiligen Bestimmungen nach dem anwendbaren Recht zulässig sind.
  4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Insbesondere gelten Haftungsbeschränkungen, Verjährungsregelungen, Gerichtsstandsvereinbarungen und sonstige Vertragsklauseln nur in dem Umfang, in dem sie rechtlich wirksam vereinbart werden können.
  6. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Fassung. Änderungen für bereits geschlossene Verträge bedürfen einer Vereinbarung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

§ 2 – Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt technische Planungs-, Konstruktions- und Dokumentationsleistungen, insbesondere:

a. CAD-Konstruktion und Erstellung technischer Zeichnungen in 2D und 3D; b. Elektroplanung, Erstellung und Bearbeitung von Stromlaufplänen, Schaltplänen, Installationsplänen und elektrischen Schemas; c. Schaltschrankplanung, einschließlich Aufbau-, Bestückungs- und Verdrahtungsunterlagen, soweit vereinbart; d. 3D-Modellierung und BIM-bezogene Dienstleistungen; e. Erstellung, Pflege und Überarbeitung technischer Dokumentationen; f. Prüfung, Anpassung und Überarbeitung bestehender Zeichnungen, Pläne und technischer Unterlagen; g. technische Abstimmung, Baubegleitung und Unterstützung bei der Inbetriebnahme, soweit ausdrücklich beauftragt.

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
  2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags. Hierzu können insbesondere zusätzliche Berechnungen, Vor-Ort-Aufnahmen, Prüfungen, Zertifizierungen, Genehmigungsverfahren, Montagearbeiten, Materialbeschaffung, vollständige Bauüberwachung oder die eigenständige Durchführung einer Inbetriebnahme gehören.
  3. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des Vertrags und des anwendbaren Rechts. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine behördliche Genehmigung oder die Fehlerfreiheit fremder Komponenten wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist.
  4. Die konkrete rechtliche Einordnung einer Leistung als Dienst-, Werk- oder sonstiger Vertrag richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und dem anwendbaren Recht. Die Bezeichnung eines Vertrags durch die Parteien ist hierfür nicht allein maßgeblich.
  5. Der Auftragnehmer ist nicht Hersteller, Lieferant oder ausführender Installationsbetrieb der geplanten Anlagen, soweit er diese Leistungen nicht ausdrücklich selbst übernimmt.

§ 3 – Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung oder eine sonstige übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zustande. Der Vertragsschluss kann elektronisch erfolgen, soweit keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht.
  3. Der Auftraggeber prüft die Auftragsbestätigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit und weist den Auftragnehmer unverzüglich auf erkennbare Abweichungen hin.
  4. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge:

a. individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen; b. Auftragsbestätigung und ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibung; c. Angebot und zugehörige Anlagen; d. diese AGB.

  1. Technische Normen, Lastenhefte, Richtlinien und Projektstandards werden Bestandteil des Vertrags, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder eindeutig in die Vertragsunterlagen einbezogen wurden und ihre Anwendung rechtlich zulässig ist.

§ 4 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
  2. Dazu gehören insbesondere Bestandspläne, technische Spezifikationen, Herstellerunterlagen, Stromlaufpläne, Anschlusswerte, Lastenhefte, BIM-Vorgaben, Schnittstellendefinitionen, Normenvorgaben, Projekttermine und Ansprechpartner.
  3. Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört oder eine weitergehende gesetzliche Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht.
  4. Der Auftraggeber benennt eine fachlich zuständige Kontaktperson, die erforderliche Entscheidungen treffen und technische Freigaben im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen darf.
  5. Der Auftraggeber prüft ihm übermittelte Entwürfe, Zwischenstände und Freigabeunterlagen innerhalb der vereinbarten Frist. Ist keine Frist vereinbart, erfolgt die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
  6. Verzögerungen und Mehraufwände aufgrund fehlender, verspäteter oder unzutreffender Mitwirkung können zu angemessenen Terminverschiebungen und zusätzlicher Vergütung führen, soweit dies vertraglich vereinbart oder nach dem anwendbaren Recht zulässig ist.
  7. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf erkennbare Unklarheiten oder wesentliche Widersprüche hin, soweit diese im Rahmen der vereinbarten Leistung erkennbar werden. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Fremdunterlagen wird dadurch nicht automatisch geschuldet.

§ 5 – Technische Grundlagen und Planungsverantwortung

  1. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die maßgeblichen technischen Anforderungen, Normen, Richtlinien, Sicherheitsanforderungen und Projektstandards rechtzeitig mit, soweit diese nicht bereits eindeutig feststehen.
  2. Der Auftragnehmer berücksichtigt die ausdrücklich vereinbarten technischen Grundlagen und die für seine konkret beauftragte Leistung anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
  3. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst der Auftrag keine umfassende rechtliche oder behördliche Prüfung des Gesamtprojekts, keine unabhängige Zertifizierung und keine pauschale Garantie für die vollständige Konformität einer Gesamtanlage.
  4. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Vorgaben und auf Herstellerangaben vertrauen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und keine weitergehende Prüfpflicht vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  5. Erkennbare technische Risiken, widersprüchliche Vorgaben oder erhebliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit einer Planung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, soweit sie im Rahmen der vereinbarten Leistungen erkennbar werden.
  6. Die Gesamtkoordination verschiedener Gewerke, die Integration der Planungsleistungen in ein Gesamtprojekt und die Freigabe zur Ausführung verbleiben beim Auftraggeber oder bei einem von ihm beauftragten verantwortlichen Fachplaner, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurden.
  7. Die Ausführung elektrischer Installationen, die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Messungen und Prüfungen sowie die Freigabe einer Anlage zur Nutzung sind nicht Bestandteil reiner Planungsleistungen. Sie bedürfen einer gesonderten Beauftragung, soweit der Auftragnehmer diese Aufgaben überhaupt übernehmen darf.
  8. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eigene Planungsfehler bleibt von den vorstehenden Abgrenzungen unberührt.

§ 6 – Änderungsaufträge und Zusatzleistungen

  1. Änderungen des Leistungsumfangs können von beiden Parteien vorgeschlagen werden. Die Parteien stimmen die technischen, terminlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen ab.
  2. Änderungswünsche sollen in Textform übermittelt werden. Der Auftragnehmer prüft, soweit zumutbar, deren Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Termine.
  3. Zusätzlicher Aufwand durch nachträgliche Änderungen der Anforderungen, Schnittstellen, Planungsgrundlagen, Bestandsdaten oder bereits freigegebenen Unterlagen wird gesondert vergütet, soweit dieser nicht zur Beseitigung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich ist.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeiten vor ihrer Vereinbarung auszuführen, sofern keine gesetzliche oder bereits vertraglich bestehende Pflicht hierzu besteht.
  5. Wird eine Änderung nicht vereinbart, bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.
  6. Notwendige Korrekturen aufgrund nachgewiesener eigener Fehler des Auftragnehmers werden nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte behandelt und nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung als Zusatzauftrag abgerechnet.
  7. Soweit eine Änderung Auswirkungen auf die vereinbarten Termine oder den Kostenrahmen hat, dokumentieren die Parteien diese Auswirkungen möglichst vor Beginn der geänderten Arbeiten.

§ 7 – Vergütung und Preisgestaltung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  2. Die Parteien können insbesondere folgende Vergütungsmodelle vereinbaren:

a. Stundenhonorar nach tatsächlichem und nachvollziehbar dokumentiertem Zeitaufwand; b. Pauschalpreis für einen klar abgegrenzten Leistungsumfang; c. Kombination aus Pauschalpreis für Grundleistungen und Stundenhonorar für Zusatzleistungen.

  1. Bei Abrechnung nach Stundenhonorar kann der Auftragnehmer die geleisteten Stunden nach den vereinbarten Abrechnungsintervallen in Rechnung stellen.
  2. Bei Pauschalpreisen sind ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen umfasst. Änderungen des Leistungsumfangs werden nach § 6 abgerechnet.
  3. Reisezeiten, Fahrtkosten, Übernachtungen, Spesen, Fremdleistungen und sonstige projektbezogene Auslagen werden nur berechnet, wenn dies vereinbart wurde oder sich ein Anspruch aus dem anwendbaren Recht ergibt.
  4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer oder sonstiger gesetzlich geschuldeter Abgaben, sofern diese nicht ausdrücklich als Gesamtpreis ausgewiesen sind.
  5. Sofern ein Kostenrahmen vereinbart wurde, stellt dieser nur dann eine verbindliche Preisobergrenze dar, wenn dies ausdrücklich festgelegt wurde.
  6. Zeichnet sich bei einer Abrechnung nach Aufwand eine wesentliche Überschreitung eines vereinbarten Kostenrahmens ab, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, soweit dies zumutbar ist, rechtzeitig.

§ 8 – Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde und zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  2. Bei längerfristigen Projekten können Abschlags- oder Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt vereinbart werden.
  3. Bei laufenden Stundenhonoraraufträgen kann eine monatliche Abrechnung vereinbart werden.
  4. Alle Zahlungen erfolgen auf das in der Rechnung angegebene Konto. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Rechnungsbetrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
  5. Einwendungen gegen eine Rechnung sollen innerhalb einer angemessenen Frist konkret mitgeteilt werden. Gesetzliche Rechte und Einwendungen bleiben unberührt.
  6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte nach dem anwendbaren Recht. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Auftragnehmer zusätzlich die gesetzlich vorgesehene Pauschale für Beitreibungskosten sowie weitere gesetzlich erstattungsfähige Beitreibungskosten verlangen.
  7. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen bei erheblichen Zahlungsrückständen aussetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Auftraggeber zuvor angemessen zur Zahlung aufgefordert wurde und keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen bestehen.
  8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach dem anwendbaren Recht. Einschränkungen gelten nur, soweit sie wirksam vereinbart werden können.
  9. Bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der Europäischen Union werden Rechnungsstellung, Umsatzsteuerbehandlung und gegebenenfalls erforderliche Angaben zur Steuerschuldnerschaft nach den jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommen.

§ 9 – Termine und Leistungsfristen

  1. Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Die Einhaltung vereinbarter Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und erforderliche Informationen sowie Freigaben bereitstellt.
  3. Verzögerungen aufgrund verspäteter Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder sonstiger Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers können zu einer angemessenen Anpassung der Termine führen, soweit dies vertraglich und gesetzlich zulässig ist.
  4. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche absehbare Verzögerungen und deren erkennbare Ursachen.
  5. Gesetzliche Rechte der Parteien wegen Verzugs bleiben unberührt.

§ 10 – Lieferung, Dateiformate und Quelldateien

  1. Die zu liefernden Arbeitsergebnisse, Dateiformate und Übergabewege werden im jeweiligen Auftrag festgelegt.
  2. Je nach Vereinbarung können insbesondere folgende Formate geliefert werden:
    • PDF-Dateien und technische Ausdrucke;
    • native 2D- und 3D-CAD-Dateien;
    • neutrale Austauschformate;
    • BIM-Modelle und zugehörige Projektdaten;
    • Stromlaufpläne und Schaltschrankunterlagen;
    • Stücklisten und technische Dokumentationen.
  3. Ein Anspruch auf Übergabe bearbeitbarer Quelldateien, vollständiger Projektdateien, Bibliotheken, Makros, Skripte, Vorlagen oder interner Arbeitsstände besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
  4. Die Parteien vereinbaren gegebenenfalls die verwendeten Softwareversionen, Austauschformate und Schnittstellen. Eine uneingeschränkte Kompatibilität mit jeder Softwareversion wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Der Auftraggeber prüft die gelieferten Dateien auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und offensichtliche Übertragungsfehler. Diese Prüfung ersetzt keine fachliche Prüfung der Planung.
  6. Nach der Übergabe ist der Auftraggeber für die Sicherung der erhaltenen Dateien verantwortlich, soweit keine abweichende Aufbewahrungsvereinbarung besteht.

§ 11 – Prüfung, Freigabe und Abnahme

  1. Soweit die konkrete Leistung dem Werkvertragsrecht unterliegt oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die einschlägigen gesetzlichen beziehungsweise vereinbarten Abnahmeregelungen.
  2. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auffordern, fertiggestellte Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und gegebenenfalls abzunehmen.
  3. Beanstandungen sollen möglichst konkret und in Textform mitgeteilt werden. Der Auftraggeber beschreibt dabei den betroffenen Planungsstand, die betreffende Datei und den erkennbaren Fehler.
  4. Eine Freigabe bestätigt grundsätzlich den zur Freigabe vorgelegten Bearbeitungsstand und die vom Auftraggeber geprüften Projektvorgaben. Sie führt nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte.
  5. Eine Abnahme gilt nicht allein aufgrund von Schweigen oder Untätigkeit als erfolgt, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion oder eine wirksame ausdrückliche Vereinbarung erfüllt sind.
  6. Die Freigabe zur Fertigung, Montage oder Ausführung erfolgt durch den hierzu befugten Verantwortlichen. Sie ersetzt keine gesetzlich erforderlichen Prüfungen oder Genehmigungen.

§ 12 – Mängelrechte und Nachbesserung

  1. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des Vertrags und des anwendbaren Rechts.
  2. Bei Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen und wirksam vereinbarten Rechte zu.
  3. Soweit rechtlich zulässig und nach der Art des Vertrags vorgesehen, erhält der Auftragnehmer Gelegenheit, den beanstandeten Zustand zu prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
  4. Der Auftraggeber unterstützt die Mängelprüfung durch Bereitstellung der betroffenen Unterlagen, Versionsstände und erforderlichen Informationen.
  5. Eine Nachbesserung ist nicht geschuldet, soweit die Beanstandung ausschließlich auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, falschen Ausgangsdaten oder einer nicht vereinbarten Verwendung beruht. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den betreffenden Umstand zu vertreten hat oder zwingendes Recht entgegensteht.
  6. Die jeweils geltenden gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen werden kann.

§ 13 – Haftung und Verantwortlichkeit

  1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er schuldhaft und im Rahmen seiner vertraglichen oder gesetzlichen Verantwortung verursacht.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässig verursachten Schäden auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit eine Haftungsbeschränkung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wirksam vereinbart werden kann, ist die Haftung auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine betragsmäßige Haftungsobergrenze gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich wirksam ist.
  4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht, soweit sie nach dem anwendbaren Recht unzulässig sind. Dies betrifft insbesondere Vorsatz sowie, soweit zwingendes Recht dies vorsieht, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, zwingende gesetzliche Haftungstatbestände und die Verletzung ausdrücklich übernommener Garantien.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht allein deshalb für Ausführungsfehler von Montagebetrieben, Herstellern, Lieferanten oder anderen Planungsbeteiligten, weil seine Unterlagen für das betreffende Projekt verwendet werden. Die Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten sowie ausdrücklich übernommene Prüfungs-, Koordinations- oder Überwachungspflichten bleibt unberührt.
  6. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass ausführende Unternehmen die aktuellen freigegebenen Unterlagen verwenden und die erforderlichen Prüfungen vor Ausführung und Inbetriebnahme durchführen, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurden.
  7. Änderungen an Planungsunterlagen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen in deren jeweiliger Verantwortung, soweit der Auftragnehmer die betreffende Änderung nicht selbst übernommen hat. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene Fehler und gesetzlich zwingende Ansprüche bleibt unberührt.
  8. Die vorstehenden Regelungen bewirken keinen pauschalen Ausschluss der Verantwortung des Auftragnehmers für eigene Planungsfehler.
  9. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nur in dem Umfang, in dem sie nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht wirksam sind.

§ 14 – Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

  1. Sämtliche Rechte an vorbestehenden Methoden, Vorlagen, Bibliotheken, Bausteinen, Skripten, Werkzeugen, Berechnungsmodellen und allgemeinen technischen Lösungen verbleiben beim Auftragnehmer oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
  2. Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den eigens für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die im Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte.
  3. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung besteht, wird ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Projektzweck eingeräumt, soweit dies rechtlich möglich ist und sich aus dem Vertrag keine weitergehenden Rechte ergeben.
  4. Die Nutzung umfasst die Verwendung der gelieferten Unterlagen für das vereinbarte Projekt. Eine darüber hinausgehende Verwendung für andere Anlagen, Standorte, Projekte oder Serienfertigungen bedarf einer entsprechenden Vereinbarung, soweit sich nicht aus dem Vertragszweck oder zwingendem Recht etwas anderes ergibt.
  5. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an ausführende Unternehmen, Projektpartner, Betreiber, Behörden und andere unmittelbar am vereinbarten Projekt beteiligte Stellen ist zulässig, soweit sie für Durchführung, Prüfung, Wartung oder Dokumentation dieses Projekts erforderlich ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  6. Eine entgeltliche Weiterveräußerung, eigenständige Vermarktung oder Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.
  7. Die Bearbeitung oder Änderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt in deren eigener Verantwortung, soweit der Auftragnehmer die betreffenden Änderungen nicht selbst übernommen hat. Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.
  8. Rechte Dritter, insbesondere Softwarelizenzen, Herstellerbibliotheken und BIM-Komponenten, bleiben unberührt. Der Auftragnehmer räumt keine Rechte ein, über die er nicht verfügen darf.
  9. Die Übertragung von Urheberrechten oder sonstigen Rechten, die nach dem anwendbaren Recht nicht oder nur eingeschränkt übertragbar sind, wird nicht fingiert. Es werden ausschließlich die rechtlich zulässigen Nutzungsrechte eingeräumt.

§ 15 – Vertraulichkeit und Referenznutzung

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, technische Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, interne Projektinformationen und nicht öffentliche Daten der jeweils anderen Partei vertraulich.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Eine Weitergabe an Mitarbeitende, Berater oder Subunternehmer ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die betreffenden Personen angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
  4. Die Parteien beachten die anwendbaren Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  5. Der Auftragnehmer darf den Namen, das Logo des Auftraggebers und projektbezogene Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung zu Werbe- oder Referenzzwecken verwenden, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht.

§ 16 – Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), soweit diese Anwendung findet.
  2. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Umfang und für zulässige Zwecke verarbeitet. Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten.
  3. Jede Partei ist grundsätzlich selbst für die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.
  4. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und dadurch als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO ab.
  5. Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Zweck und Art der Verarbeitung, Datenkategorien, betroffene Personen, Sicherheitsmaßnahmen sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien.
  6. Der Auftragnehmer trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der ihm überlassenen Projektinformationen. Eine absolute Sicherheit elektronischer Kommunikation oder Datenübertragung kann nicht garantiert werden.
  7. Die Parteien informieren einander, soweit gesetzlich erforderlich, über relevante Datenschutzverletzungen oder Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit dem Vertrag.
  8. Speicherung und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, den vereinbarten Zwecken und den anwendbaren Datenschutzvorschriften.

§ 17 – Mitarbeiter und Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeitende und Subunternehmer einsetzen, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung besteht.
  2. Der Auftragnehmer bleibt im Umfang des Vertrags und des anwendbaren Rechts für die Erfüllung seiner übernommenen Pflichten verantwortlich.
  3. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Personen die für die Leistungserbringung erforderlichen Vertraulichkeits- und Schutzpflichten beachten.
  4. Soweit die Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter nach Datenschutzrecht einer vorherigen Genehmigung bedarf, werden die gesetzlichen Anforderungen und die Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung eingehalten.

§ 18 – Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet im gesetzlich zulässigen Umfang für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die unmittelbar durch außergewöhnliche, außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegende Ereignisse verursacht werden und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten.
  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen oder erhebliche Ausfälle kritischer Infrastruktur gehören, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis, seine voraussichtlichen Auswirkungen und die voraussichtliche Dauer.
  4. Beide Parteien bemühen sich um zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen.
  5. Dauert die erhebliche Behinderung über einen angemessenen Zeitraum an, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Rechte zur Anpassung oder Beendigung des Vertrags bleiben unberührt.

§ 19 – Vertragsdauer und Kündigung

  1. Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen und Erfüllung der sonstigen Vertragspflichten, soweit keine fortlaufenden Verpflichtungen vereinbart sind.
  2. Bei laufenden oder unbefristeten Dienstleistungsverhältnissen richten sich ordentliche Kündigung und Kündigungsfristen nach der individuellen Vereinbarung und dem anwendbaren Recht.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz angemessener Aufforderung und Gelegenheit zur Abhilfe verletzt oder eine Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist.
  5. Im Fall der Vertragsbeendigung werden die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen und vereinbarte beziehungsweise gesetzlich erstattungsfähige Aufwendungen abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  6. Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die bis dahin fertiggestellten und vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Nutzungsrechte richten sich nach § 14 und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  8. Bereits entstandene Zahlungsansprüche, Vertraulichkeitspflichten, Datenschutzpflichten und wirksam eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt, soweit sie ihrem Zweck nach fortgelten.

§ 20 – Zurückbehaltungsrechte und Herausgabe

  1. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und sonstige gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht an Projektunterlagen oder Arbeitsergebnissen darf nur im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeübt werden. Dabei sind die Art der Unterlagen, die Interessen des Auftraggebers und zwingende gesetzliche Herausgabepflichten zu berücksichtigen.
  3. Die Herausgabe und Nutzung von Unterlagen, an denen Rechte Dritter bestehen, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

§ 21 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt luxemburgisches Recht, soweit eine solche Rechtswahl nach den jeweils anwendbaren Vorschriften zulässig ist.
  2. Soweit rechtlich zulässig, wird die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ausgeschlossen, soweit es auf einzelne Vertragsbestandteile Anwendung finden könnte.
  3. Zwingende gesetzliche Vorschriften und unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Rechtswahl schließt insbesondere nicht aus, dass im Einzelfall zwingende Vorschriften einer anderen Rechtsordnung zu beachten sind.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag die Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte am Sitz des Auftragnehmers in Luxemburg.
  5. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit sie nach den jeweils anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften wirksam vereinbart werden kann. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
  6. Die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung sind getrennt zu beurteilen. Die Wahl luxemburgischen Rechts führt nicht automatisch dazu, dass ausschließlich luxemburgische Gerichte zuständig sind.

§ 22 – Sprache und grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen

  1. Diese AGB werden in deutscher Sprache bereitgestellt.
  2. Bei grenzüberschreitenden Projekten können die Parteien vereinbaren, dass eine französische oder englische Übersetzung für die Kommunikation oder Vertragsdurchführung verwendet wird.
  3. Falls mehrere Sprachfassungen Vertragsbestandteil werden, legen die Parteien ausdrücklich fest, welche Fassung im Fall von Widersprüchen maßgeblich ist, soweit eine solche Vereinbarung rechtlich zulässig ist.
  4. Der Auftragnehmer berücksichtigt bei der Durchführung grenzüberschreitender Aufträge die jeweils anwendbaren zwingenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, technischer Sicherheit, Steuerrecht und gerichtlicher Zuständigkeit.
  5. Die Parteien sind dafür verantwortlich, erforderliche projektbezogene Angaben, Genehmigungen und technische Vorgaben rechtzeitig bereitzustellen, soweit diese in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallen.

§ 23 – Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform dokumentiert werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
  2. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
  4. Eine automatische Ersetzung unwirksamer Bestimmungen durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung wird nicht vereinbart, soweit dies dem anwendbaren Recht widersprechen würde.
  5. Maßgeblich ist die wirksam vereinbarte Vertragsfassung. Zwingende gesetzliche Rechte und Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
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